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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Krankenbehandlungskosten nach Maßgabe des § 17 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die 1950 geborene, in Israel als deutsche Staatsangehörige wohnende Klägerin ist seit 1971 bzw 1979 beim beklagten G. -Institut e.V. in T. mit dem Status einer Ortskraft teilzeitbeschäftigt. Sie ist nach dem deutsch-israelischen Abkommensrecht seit 1989 für die Dauer ihrer Beschäftigung von den israelischen Regelungen über die Krankenversicherungspflicht befreit und Mitglied der beigeladenen AOK (bzw deren Rechtsvorgängerin - im Folgenden: Beigeladene).
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