LSG Hamburg - Beschluss vom 15.06.2005
L 4 B 154/05 ER SO
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SGB I § 30 ; SGB XII § 24 § 63 § 98 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 56, 509
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SO 232/05 ER

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt, Verfassungsmäßigkeit der Nichtgewährung von Leistungen der häuslichen Pflege für einen behinderten Studenten während eines freiwilligen Auslandspraktikums

LSG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen L 4 B 154/05 ER SO

DRsp Nr. 2008/16934

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt, Verfassungsmäßigkeit der Nichtgewährung von Leistungen der häuslichen Pflege für einen behinderten Studenten während eines freiwilligen Auslandspraktikums

1. Aus dem im Recht der Sozialhilfe geltenden Territorialitätsprinzip folgt, dass bereits bei tatsächlichem Aufenthalt im Ausland Leistungen nicht zu gewähren sind, wenn der sozialhilferechtliche Anspruch erst im Ausland entsteht. 2. Es ist nicht verfassungswidrig, Leistungen der häuslichen Pflege in Gestalt der Übernahme der während eines freiwilligen Auslandspraktikums anfallenden Assistenzkosten für eine schwer behinderte Studentin nicht zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SGB I § 30 ; SGB XII § 24 § 63 § 98 Abs. 1 S. 1 ;