Auf die Revision der Klägerin werden der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 2018, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2014 aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits für alle drei Rechtszüge zu erstatten.
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