LSG Hamburg - Urteil vom 26.06.2020
L 4 AS 79/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB II a.F. § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 4025/14

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIAnforderungen an eine Aufhebung von RücknahmebescheidenKein Leistungsanspruch für Zeiträume vor dem Beginn des Jahres der Stellung des Überprüfungsantrags

LSG Hamburg, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen L 4 AS 79/19

DRsp Nr. 2020/13554

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Anforderungen an eine Aufhebung von Rücknahmebescheiden Kein Leistungsanspruch für Zeiträume vor dem Beginn des Jahres der Stellung des Überprüfungsantrags

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGB II a.F. § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2011 und gegen die Ablehnung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. September 2011.

Die 1962 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie war seit dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studentin an der Universität Hamburg im Fach Zahnmedizin immatrikuliert. Am 29. Mai 2009 wurde die Klägerin nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Zum 16. Juli 2009 erwirkte die Klägerin ihre Wiederimmatrikulation. Sie blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 immatrikuliert.