BSG - Beschluss vom 25.11.2020
B 14 AS 273/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 800/19
SG Nürnberg, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 383/18

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 273/20 B

DRsp Nr. 2021/3868

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die in Polen wohnhafte Klägerin hat persönlich mit am 17.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.7.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.