LSG Bayern - Urteil vom 16.02.2006
L 11 AS 35/05
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 70/05

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen L 11 AS 35/05

DRsp Nr. 2006/30470

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft

Eheähnlich ist die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn B. im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005.