LSG Hamburg - Urteil vom 15.12.2020
L 4 AS 314/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 34;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3171/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnforderungen an die Berücksichtigung von Erbschaften als Vermögen im Hinblick auf ihre Einstufung als zur Verfügung stehende bereite Mittel

LSG Hamburg, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen L 4 AS 314/18

DRsp Nr. 2021/2576

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anforderungen an die Berücksichtigung von Erbschaften als Vermögen im Hinblick auf ihre Einstufung als zur Verfügung stehende bereite Mittel

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2018 abgeändert und der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 3. April 2018 verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II auch für die Zeit vom 19. Mai 2015 bis 31. August 2015 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat neun Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 34;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt noch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. August 2015.

Der am xxxxx 1954 geborene Kläger erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 1. September 2014 teilte er dem Beklagten mit, dass seine Mutter verstorben sei. Die zur Verteilung stehende Erbmasse bestehe aus einer Immobilie, die nun zum Verkauf gestellt worden sei.