Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2019 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. März 2019 zurückgewiesen.
Kosten sind für alle drei Rechtszüge nicht zu erstatten.
I
Umstritten ist ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im Oktober 2017 wegen der Kosten einer Kryokonservierung von Samenzellen.
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