BSG - Urteil vom 03.09.2020
B 14 AS 41/19 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 2; SGB II § 8; SGB II § 9 Abs. 1; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII § 27b Abs. 2; SGB XII § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3;
Fundstellen:
NZS 2021, 156
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 711/16
SG Schwerin, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 214/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung - hier einem Adaptionshaus im Anschluss an eine stationäre SuchtbehandlungAnforderungen an eine Leistungen nach dem SGB II ausschließende Gesamtverantwortung des Trägers einer Einrichtung für die tägliche Lebensführung und Integration einer hilfebedürftigen Person

BSG, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 41/19 R

DRsp Nr. 2020/16766

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung – hier einem Adaptionshaus im Anschluss an eine stationäre Suchtbehandlung Anforderungen an eine Leistungen nach dem SGB II ausschließende Gesamtverantwortung des Trägers einer Einrichtung für die tägliche Lebensführung und Integration einer hilfebedürftigen Person

Eine Leistungen nach dem SGB II ausschließende Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration einer hilfebedürftigen Person hat der Träger einer Einrichtung, wenn ihm nach dem der Maßnahme zu deren Beginn zugrunde gelegten Therapiekonzept bis zu deren Abschluss ein bestimmender Einfluss auf die alltägliche Lebensführung der hilfebedürftigen Person zukommt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 2; SGB II § 8; SGB II § 9 Abs. 1; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII § 27b Abs. 2; SGB XII § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II während einer Adaptionsmaßnahme bei Suchterkrankung von November 2015 bis März 2016.