LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2019
L 21 AS 529/18
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6 Alt. 1 und Alt. 2 und S. 2; SGB II § 41a Abs. 2 S. 4; SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3790/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIVerwertbarkeit eines selbstgenutzten Wohnhauses als VermögenAngemessenheit der WohnflächeKeine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des HausgrundstückesKeine besondere Härte der Verwertung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2019 - Aktenzeichen L 21 AS 529/18

DRsp Nr. 2020/832

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Verwertbarkeit eines selbstgenutzten Wohnhauses als Vermögen Angemessenheit der Wohnfläche Keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Hausgrundstückes Keine besondere Härte der Verwertung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6 Alt. 1 und Alt. 2 und S. 2; SGB II § 41a Abs. 2 S. 4; SGB X § 45 Abs. 1;

Tatbestand