BSG - Urteil vom 10.05.2011
B 4 AS 100/10 R
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4179/08
LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4179/08
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1115/05
SG Stuttgart, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1115/05

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Gewährung eines Zuschlags für einen ernährungsbedingten Mehraufwand

BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 100/10 R

DRsp Nr. 2011/14728

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Gewährung eines Zuschlags für einen ernährungsbedingten Mehraufwand

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005.

Die 1959 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt eine Ein-Zimmer-Wohnung, die durch zwei Gas-Einzelöfen und einen Heizlüfter im Bad beheizt wird. Im Oktober 2004 beantragte sie bei dem Beklagten die Gewährung von Alg II und legte dabei eine Bescheinigung ihrer Hausärztin vor, wonach bei ihr aufgrund eines Diabetes mellitus Typ I Krankenkost (Diabeteskost) erforderlich sei.