Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.08.2019 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Regelbedarfe und Kosten der Unterkunft) für die Zeit vom 19.06.2019 bis zum 31.12.2019, längstens bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet (§§ 114 Zivilprozessordnung, 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Verfahren L
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