LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2019
L 6 AS 1304/19 B ER und L 6 AS 1305/19 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2541/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen RechtsschutzesKein Leistungsausschluss für Ausländer bei freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern und ihren FamilienangehörigenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Arbeitnehmereigenschaft einer Reinigungskraft mit monatlich ca. 35-40 Stunden bei einem Stundenlohn von 10,56 EUR

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 1304/19 B ER und L 6 AS 1305/19 B

DRsp Nr. 2019/16687

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Kein Leistungsausschluss für Ausländer bei freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Arbeitnehmereigenschaft einer Reinigungskraft mit monatlich ca. 35-40 Stunden bei einem Stundenlohn von 10,56 EUR

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.08.2019 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Regelbedarfe und Kosten der Unterkunft) für die Zeit vom 19.06.2019 bis zum 31.12.2019, längstens bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet (§§ 114 Zivilprozessordnung, 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Verfahren L 6 AS 1304/19 B ER in beiden Rechtszügen. Im Verfahren L 6 AS 1305/19 B findet keine Kostenerstattung statt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; § Abs. S. 1;