LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2019
L 7 AS 1571/19 B ER; L 7 AS 1587/19 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 9; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2694/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei erheblichen Zweifeln am Vorliegen von Hilfebedürftigkeit und einem ernsthaften Wohnraummietverhältnis des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1571/19 B ER; L 7 AS 1587/19 B

DRsp Nr. 2020/252

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei erheblichen Zweifeln am Vorliegen von Hilfebedürftigkeit und einem ernsthaften Wohnraummietverhältnis des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 9; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.