Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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