LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.02.2020
L 2 AS 3963/19 ER-B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1691
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3258/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf einen Mehrbedarf für regelmäßige Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen AngehörigenZumutbarkeit einer Begrenzung der Fahrtkosten auf die Kosten des günstigsten Nahverkehrstickets

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 3963/19 ER-B

DRsp Nr. 2020/5018

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf einen Mehrbedarf für regelmäßige Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen Zumutbarkeit einer Begrenzung der Fahrtkosten auf die Kosten des günstigsten Nahverkehrstickets

Zur Frage, inwieweit regelmäßige Besuchsfahrten zur im Pflegeheim befindlichen Mutter als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden können.

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2019 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrtkosten ab dem 9. August 2019 bis zum 30. April 2020, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zur Wahrnehmung der Besuche bei seiner Mutter im Klinikum M. , (bis 19. September 2019) bzw. ab 20. September 2019 in der Intensiv-Pflegeeinrichtung in B., zwei Mal pro Woche bis zur Höhe des günstigsten Tickets des Öffentlichen Personennahverkehrs zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1;