LSG Hessen - Beschluss vom 16.10.2019
L 7 AS 343/19 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 4 Hs. 1 und S. 5; SGB II § 7 Abs. 2 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7; FreizügG/EU § 4a Abs. 7; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 721/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen RechtsschutzesLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthaltsrecht zur ArbeitssucheKeine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB IIGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Arbeitnehmereigenschaft einer Tätigkeit mit einem Arbeitslohn von 230 Euro und einer ungefähren Arbeitszeit von 5,5 Stunden wöchentlich

LSG Hessen, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 343/19 B ER

DRsp Nr. 2020/5802

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche Keine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB II Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Arbeitnehmereigenschaft einer Tätigkeit mit einem Arbeitslohn von 230 Euro und einer ungefähren Arbeitszeit von 5,5 Stunden wöchentlich

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2019 aufgehoben, soweit der Antragsgegner darin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Leistungserbringung für den Antragsteller für die Zeit vom 3. Juni bis 31. Juli 2019 verpflichtet wurde. Der Antrag des Antragstellers wird insoweit abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. B., A-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 4 Hs. 1 und S. 5; SGB II § 7 Abs. 2 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7; FreizügG/EU § 4a Abs. 7; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;