LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2019
L 7 AS 887/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 368/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Übernahme von Mietkosten bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit einer Eigentumsübertragung und einer Mietvertragsvereinbarung mit der Tochter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 887/19 B ER

DRsp Nr. 2019/10003

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Übernahme von Mietkosten bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit einer Eigentumsübertragung und einer Mietvertragsvereinbarung mit der Tochter

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.04.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe