BSG - Urteil vom 14.02.2013
B 14 AS 195/11 R
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB X § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 7
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4018/09
SG Konstanz, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1064/08

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts

BSG, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen B 14 AS 195/11 R

DRsp Nr. 2013/15016

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts

Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 26. März 2008 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens für alle Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB X § 39 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt).