BSG - Urteil vom 29.04.2015
B 14 AS 31/14 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48; SGB X § 50;
Fundstellen:
DB 2015, 7
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 143/11
SG Oldenburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 2381/10

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Zulässigkeit der Aufhebung und Rückforderung nach endgültiger Leistungsbewilligung

BSG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 31/14 R

DRsp Nr. 2015/15461

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Zulässigkeit der Aufhebung und Rückforderung nach endgültiger Leistungsbewilligung

Nach Wegfall der Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat das Jobcenter eine abschließende Entscheidung über die Leistungen zu treffen und darf sich nicht auf eine Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juni 2014 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. April 2011 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48; SGB X § 50;

Gründe:

I

Im Streit steht die Aufhebung und Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).