LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2019
L 7 AS 1614/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. c); SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1 -2; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 4270/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und an das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Zusammenleben in einer Wohnung und Wirtschaften aus einem Topf - hier bei einer Partnerschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der gemeinsamen Erziehung des gemeinsamen Kindes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1614/18

DRsp Nr. 2021/2605

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und an das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Zusammenleben in einer Wohnung und Wirtschaften aus einem Topf – hier bei einer Partnerschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der gemeinsamen Erziehung des gemeinsamen Kindes

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.08.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. c); SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1 -2; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 18.08.2014 bis zum 30.11.2014 streitig.