Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.08.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 18.08.2014 bis zum 30.11.2014 streitig.
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