LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.10.2020
L 6 AS 99/18
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1; SGB II § 12 Abs. 4 S. 1-2; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 117/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Verwertbarkeit von Lebensversicherungen als VermögenZulässigkeit der Rücknahme der Leistungsgewährung für die VergangenheitKein schutzwürdiges Vertrauen beim Verschweigen verwertbaren Vermögens

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 99/18

DRsp Nr. 2021/231

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Verwertbarkeit von Lebensversicherungen als Vermögen Zulässigkeit der Rücknahme der Leistungsgewährung für die Vergangenheit Kein schutzwürdiges Vertrauen beim Verschweigen verwertbaren Vermögens

1. Bei der Verwertung von Lebensversicherungen als Vermögen ist die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht auf die "Verlustquote" im Verhältnis im Substanzwert (eingezahlte) Beiträge und Verkehrswert (Rückkaufswert) zu beschränken (Anschluss BSG-B 14 AS 10/93 R).2. Auf das Verhältnis zwischen zu erstattendem Beitrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögen kommt es im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht an (Anschluss BSG-B 14 AS 15/17 R).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. August 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1; SGB II § 12 Abs. 4 S. 1-2; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3;

Tatbestand