LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2020
L 9 AS 495/17
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 und Nr. 6 Alt. 1 und Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3318/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Verwertbarkeit eines selbst genutzten Eigenheims von angemessener Größe als Vermögen und an die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit und besondere Härte einer Verwertung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen L 9 AS 495/17

DRsp Nr. 2021/2296

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Verwertbarkeit eines selbst genutzten Eigenheims von angemessener Größe als Vermögen und an die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit und besondere Härte einer Verwertung

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 und Nr. 6 Alt. 1 und Alt. 2;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2014 bis 31.03.2016 als Zuschuss.