LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2019
L 7 AS 1327/17
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4; SGB II § 22 Abs. 10; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2157/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der aufzuwendenden NettokaltmieteZumutbarkeit eines Umzugs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1327/17

DRsp Nr. 2019/16451

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete Zumutbarkeit eines Umzugs

1. Ein rechtmäßiges Konzept zur Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung liegt nur vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. Inhaltlich soll das Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird ("schlüssiges Konzept"). Hierfür muss das Konzept nach der Rechtsprechung des BSG neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar sein (hier im Falle des Konzepts für eine Stadt im Bundesland Nordrhein-Westfalen).