LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.2019
L 7 AS 1764/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2023, 35
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1670/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt in Nordrhein-WestfalenAnforderungen an ein schlüssiges Konzept auf der Datengrundlage öffentlich inserierter Wohnungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1764/18

DRsp Nr. 2020/1696

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt in Nordrhein-Westfalen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept auf der Datengrundlage öffentlich inserierter Wohnungen

Das Konzept eines wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungs- und Beratungsinstituts zur Ermittlung der aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts auf der Datengrundlage öffentlich inserierter Wohnungen stellt eine sachkundige, systematische Erfassung und Bewertung genereller Tatsachen in einem Vergleichsraum in Nordrhein-Westfalen dar und erfüllt damit die Anforderungen an ein planmäßiges Vorgehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.09.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat 35 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erbringenden Unterkunftsbedarfe streitig.