Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger begehren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.08.2017.
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