BSG - Urteil vom 12.10.2017
B 4 AS 37/16 R
Normen:
AsylbLG; SGB X § 54 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 4; SGB II § 20 Abs. 5; SGB II § 21; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a); SGG § 67 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 116
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 577/16
SG Duisburg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 4249/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIHöhe des Regelbedarfs beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Person

BSG, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 37/16 R

DRsp Nr. 2018/365

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Höhe des Regelbedarfs beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Person

Lebt ein nach dem Sozialgesetzbuch II (juris: SGB 2) Leistungsberechtigter in Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) leistungsberechtigten Person, steht ihm jedenfalls im Jahr 2014 der Regelbedarf für Personen in Bedarfsgemeinschaft zu.

1. Da für gemischte Bedarfsgemeinschaften keine ausdrückliche Regelung besteht, ist die Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II zu schließen. 2. Denn wie für Bedarfsgemeinschaften von SGB-II -Leistungsberechtigten ist das Erzielen von Haushaltsersparnissen auch solchen Personen möglich, die in gemischter Bedarfsgemeinschaft von SGB-II - und AsylbLG-Berechtigten leben. 3. Das Erzielen von Einsparungen im gemeinsamen Haushalt ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Teil des Bedarfs der Partnerin oder des Partners als Sachleistung erbracht wird; auch bei der Erbringung von Sachleistungen kann die Bedarfsgemeinschaft in den meisten regelbedarfsrelevanten Verbrauchen - wie z.B. Ernährung, Verkehr, Freizeit usw. - gemeinsam wirtschaften und so Einsparungen erzielen.