LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2016
L 19 AS 577/16
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 4249/14

SGB-II-LeistungenGeminderter RegelbedarfUnterschiedliche Struktur der Leistungen nach dem SGB II und AsylbLG

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 577/16

DRsp Nr. 2016/19332

SGB-II -Leistungen Geminderter Regelbedarf Unterschiedliche Struktur der Leistungen nach dem SGB II und AsylbLG

1. Auch nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der unterschiedlichen Struktur der Leistungen nach dem SGB II und AsylbLG - Geldbetrag bzw. Kombination von Geldbetrag und Sachleistungen - ein umfassendes gemeinsames Wirtschaften aus "einem Topf" nicht möglich; dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Rechtfertigung des geminderten Regelbedarfs von 180 % bei einer Bedarfsgemeinschaft aus zwei volljährigen Personen. 2. Denn das durch das Statistikmodell geprägte Leistungssystem des SGB II geht davon aus, dass ein Leistungsberechtigter, dem ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, über dessen Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen, einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen und in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten kann, dass er mit dem Festbetrag auskommt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 2;