BSG - Urteil vom 08.02.2017
B 14 AS 3/16 R
Normen:
SGB II § 34 Abs. 1 S. 1-2; SGB II §§ 31 ff.;
Fundstellen:
NJW 2017, 2702
NZS 2017, 473
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 167/14
SG Osnabrück, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 926/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Ausschluss von Ersatzansprüchen bei sozialwidrigem Verhalten durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31ff SGB II

BSG, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 3/16 R

DRsp Nr. 2017/5742

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Ausschluss von Ersatzansprüchen bei sozialwidrigem Verhalten durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31ff SGB II

1. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten ist nicht ausgeschlossen durch eine Leistungsminderung bei Pflichtverletzung ("Sanktion"), die an dasselbe Verhalten anknüpft. 2. Das Aufrechterhalten ist kein Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II und begründete nach dem bis zum 31.7.2016 geltenden Recht keinen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 34 Abs. 1 S. 1-2; SGB II §§ 31 ff.;

Gründe:

I

Umstritten ist ein Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II.