LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2019
L 7 AS 507/19 B ER und L 7 AS 508/19 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AufenthG § 81 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 589/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Leistungsausschluss für Ausländer im Fall einer Fiktionsbescheinigung nach dem AufenthG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 507/19 B ER und L 7 AS 508/19 B

DRsp Nr. 2019/9623

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss für Ausländer im Fall einer Fiktionsbescheinigung nach dem AufenthG

Im Fall einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG greifen die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht, weil der Aufenthalt generell und nicht nur zum Zweck der Arbeitsuche als erlaubt gilt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2019 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.03.2019 bis zum 30.09.2019 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Den Antragstellerinnen wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, N, beigeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AufenthG § 81 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.