Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2019 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.03.2019 bis zum 30.09.2019 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Den Antragstellerinnen wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, N, beigeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen zu erstatten.
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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