Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.09.2019 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für eine im August 2019 neu angeschaffte Gleitsichtbrille.
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