Auf die Revisionen der Kläger werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2018 aufgehoben, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26. Februar 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2015 geändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Verfahrens für alle drei Instanzen zu erstatten.
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