BSG - Urteil vom 29.08.2019
B 14 AS 42/18 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1; SGB II § 11a; SGB II § 11b; SGB X §§ 102 ff.;
Fundstellen:
NZS 2020, 315
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 834/16
SG Köln, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2108/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Berücksichtigung von Zahlungen einer Versicherung zur Absicherung von Kreditraten bei Arbeitslosigkeit auf ein Darlehenskonto als EinkommenBerücksichtigung von Rentennachzahlungen im Zuflussmonat

BSG, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 42/18 R

DRsp Nr. 2020/2646

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Berücksichtigung von Zahlungen einer Versicherung zur Absicherung von Kreditraten bei Arbeitslosigkeit auf ein Darlehenskonto als Einkommen Berücksichtigung von Rentennachzahlungen im Zuflussmonat

1. Zahlungen einer Versicherung zur Absicherung von Kreditraten bei Arbeitslosigkeit auf ein Darlehenskonto sind nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II anzusehen, da sie nicht tatsächlich zur Verfügung stehen und zur Existenzsicherung eingesetzt werden können. 2. Nachgezahltes Einkommen – hier eine Rentennachzahlung - ist grundsätzlich im Zuflussmonat und nicht für die Zeit zu berücksichtigen, für die es nachgezahlt wird.

Auf die Revisionen der Kläger werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2018 aufgehoben, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26. Februar 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2015 geändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Verfahrens für alle drei Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1; § ;