LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2020
L 9 AS 479/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2309/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Berücksichtigung von Tilgungszahlungen auf Immobiliendarlehen als Bedarfe für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Erhaltung von Wohneigentum mit noch nicht abgeschlossener Finanzierung und an das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer weit unter dem Mindestunterhalt liegenden Höhe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen L 9 AS 479/17

DRsp Nr. 2021/2295

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Berücksichtigung von Tilgungszahlungen auf Immobiliendarlehen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Erhaltung von Wohneigentum mit noch nicht abgeschlossener Finanzierung und an das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer weit unter dem Mindestunterhalt liegenden Höhe

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 unter Berücksichtigung von Tilgungszahlungen auf zwei Immobiliendarlehen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung.