BSG - Urteil vom 12.12.2019
B 14 AS 45/18 R
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB I § 45 Abs. 1; RVG § 8 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 2; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 218; RVG § 44 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2020, 1090
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 778/17
SG Nordhausen, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1082/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Erstattung der Kosten eines Vorverfahrens nach Eintritt der vierjährigen Verjährungsfrist

BSG, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 45/18 R

DRsp Nr. 2020/4184

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Erstattung der Kosten eines Vorverfahrens nach Eintritt der vierjährigen Verjährungsfrist

Der Anspruch auf Erstattung von Kosten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren unterliegt der vierjährigen Verjährung.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Mai 2018 - L 9 AS 778/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB I § 45 Abs. 1; RVG § 8 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 2; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 218; RVG § 44 S. 2;

Gründe:

I

Umstritten ist die Übernahme von Vorverfahrenskosten.

Nach einem für die Klägerin im Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren zur Höhe der Leistungen für Juli 2008 verpflichtete sich das beklagte Jobcenter, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten zu erstatten (Bescheid vom 11.7.2008). Den Ende 2015 gestellten Antrag auf Festsetzung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,60 Euro lehnte es ab, weil die Klägerin ihrem Rechtsanwalt gegenüber die Verjährungseinrede erheben könne (Bescheid vom 15.1.2016; Widerspruchsbescheid vom 20.5.2016).