LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2019
L 7 AS 642/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 738/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Schätzung der Aufwendungen für den Strom zum Betrieb einer Heizungsanlage

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 642/18

DRsp Nr. 2019/17115

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Schätzung der Aufwendungen für den Strom zum Betrieb einer Heizungsanlage

Nach §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (hier im Fall der Schätzung der Aufwendungen für den Strom zum Betrieb einer Heizungsanlage).

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.01.2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 287 Abs. 2;

Tatbestand