Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.09.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung des Klägers im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.05.2015.
Der Kläger ist am 00.00.1981 geboren und wohnt durchgehend in seinem Elternhaus. Er ist privat kranken- und pflegeversichert. Bis zur Beantragung der Leistungen nach dem SGB II sind die hierfür fälligen Beiträge nach den Angaben des Klägers von seinem Vater gezahlt worden. Von Oktober 2002 bis zu seiner Exmatrikulation zum 01.04.2014 war der Kläger bei der Universität Q, zuletzt im Studienfach Informatik, eingeschrieben. Seit September 2016 bezieht er nach eigenen Angaben (erneut) Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.
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