LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2019
L 6 AS 2158/17
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 1 -3; SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 66 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 745/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung - hier: fehlende Vorlage zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlicher Unterlagen über die Immatrikulierung an einer Universität

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 2158/17

DRsp Nr. 2021/2448

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung – hier: fehlende Vorlage zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlicher Unterlagen über die Immatrikulierung an einer Universität

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.09.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 1 -3; SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung des Klägers im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.05.2015.

Der Kläger ist am 00.00.1981 geboren und wohnt durchgehend in seinem Elternhaus. Er ist privat kranken- und pflegeversichert. Bis zur Beantragung der Leistungen nach dem SGB II sind die hierfür fälligen Beiträge nach den Angaben des Klägers von seinem Vater gezahlt worden. Von Oktober 2002 bis zu seiner Exmatrikulation zum 01.04.2014 war der Kläger bei der Universität Q, zuletzt im Studienfach Informatik, eingeschrieben. Seit September 2016 bezieht er nach eigenen Angaben (erneut) Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.