Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.09.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger ist diplomierter Wirtschaftsingenieur. Er ist alleinstehend und bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Kosten für Unterkunft und Heizung macht er nicht geltend.
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