LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2019
L 6 AS 25/18
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1981/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids im Rahmen eines ÜberprüfungsverfahrensAnforderungen an einen objektiv konkretisierbaren Antrag im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 25/18

DRsp Nr. 2020/1270

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Anforderungen an einen objektiv konkretisierbaren Antrag im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X

Eine Prüfpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird - sowohl nach der 1. als auch nach der 2. Alternative - erst bei einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag ausgelöst. Dieser Antrag erfordert, dass entweder aus diesem selbst - ggf. nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden muss; der Verwaltung muss sich aufgrund oder Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.09.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGG § 77;

Tatbestand