BSG - Urteil vom 28.11.2018
B 14 AS 48/17 R
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 3; SGB II § 20; SGB II § 21 Abs. 6; SGB XII § 73; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 127, 78
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 428/14
SG Leipzig, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3257/10

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIÜbernahme von Reisekosten für den Besuch der in Ungarn inhaftiert gewesenen TochterKeine Übertragung der Kostenübernahme für das Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Besuche zwischen Eltern und volljährigen KindernPrüfung eines Anspruchs auf einen Härtefallmehrbedarf

BSG, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 48/17 R

DRsp Nr. 2019/6682

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Übernahme von Reisekosten für den Besuch der in Ungarn inhaftiert gewesenen Tochter Keine Übertragung der Kostenübernahme für das Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Besuche zwischen Eltern und volljährigen Kindern Prüfung eines Anspruchs auf einen Härtefallmehrbedarf

Anders nicht gedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines nahen Angehörigen können in einer Sondersituation einen Härtefallmehrbedarf begründen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. November 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1 S. 3; SGB II § 20; SGB II § 21 Abs. 6; SGB XII § 73; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2010 bis Januar 2011 unter Berücksichtigung von Reisekosten für den Besuch der zunächst in Ungarn inhaftiert gewesenen Tochter der Klägerin.