LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.11.2020
L 2 AS 38/20
Normen:
SGB II § 21 Abs. 3; SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGG § 88; SGG § 95; VwGO § 75; VwGO § 79 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 2431/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIZulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer zu Unrecht erfolgten Verwerfung wegen UnzulässigkeitAnforderungen an die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Möglichkeit einer kombinierten Anfechtungs- und LeistungsklageAnforderungen an die Zulässigkeit der Vertretung Beteiligter in einem Widerspruchsverfahren durch Bevollmächtigte beim Fehlen einer Vollmacht

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 38/20

DRsp Nr. 2021/156

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer zu Unrecht erfolgten Verwerfung wegen Unzulässigkeit Anforderungen an die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Möglichkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage Anforderungen an die Zulässigkeit der Vertretung Beteiligter in einem Widerspruchsverfahren durch Bevollmächtigte beim Fehlen einer Vollmacht

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 3; SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGG § 88; SGG § 95; VwGO § 75; VwGO § 79 Abs. 2;

Gründe:

I.