LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2005
L 6 R 684/04
Normen:
SGB XII §§ 1 ff ; SGB II § 8 Abs. 1 ; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c § 43 Abs. 2 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 ; SGB IX § 33 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RJ 565/03

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen L 6 R 684/04

DRsp Nr. 2008/16849

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf

Für einen Anspruch nach dem SGB VI auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben reicht auch bei Versicherten ab dem Jahrgang 1961 die Einschränkung bzw. die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf aus. Das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit in § 8 Abs. 1 SGB II dient allein zur Abgrenzung der Ansprüche nach dem SGB II von den Ansprüchen nach dem SGB XII. Es berührt nicht einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII §§ 1 ff ; SGB II § 8 Abs. 1 ; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c § 43 Abs. 2 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 ; SGB IX § 33 Abs. 4 S. 1 ;