BSG - Urteil vom 06.09.2017
B 13 R 20/14 R
Normen:
SGB X § 107 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 4; SGB IX § 46; SGB IX § 47; SGB IX § 48; SGB IX § 50; SGB VI § 10; SGB VI § 20; SGB VI § 21; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 171; SGG § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 124, 98
NZS 2018, 139
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 294/12
SG Braunschweig, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 518/11

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen RentenversicherungBemessung des Übergangsgeldes bei behinderungsbedingten Tätigkeiten

BSG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 20/14 R

DRsp Nr. 2017/16154

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung Bemessung des Übergangsgeldes bei behinderungsbedingten Tätigkeiten

1. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds nach dem tariflichen Arbeitsentgelt bleiben Tätigkeiten außer Betracht, die lediglich kurze Zeit ausgeübt oder nur mit Rücksicht auf diejenige Behinderung verrichtet wurden, welche Anlass und Grund für die Bewilligung der Teilhabeleistung war. 2. Eine berufliche Tätigkeit, die länger als sechs Jahre zurückliegt, kann regelmäßig nicht mehr Grundlage für die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts sein (Weiterführung von BSG vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 = BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10).

1, Geht es um die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts gemäß § 48 S. 2 SGB IX bei länger andauernden Rehabilitationsprozessen, die letztlich mit einer Verschlimmerung der gesundheitlichen Einschränkungen einhergehen, ist danach grundsätzlich von der Beschäftigung auszugehen, die bei Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt tatsächlich ausgeübt wurde.