Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2012 wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, das dem Kläger für die mit Bescheid vom 16. Mai 2011 bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuerkannte Übergangsgeld unter Zugrundelegung eines kalendertäglichen Übergangsgeldbetrages von 23,40 EUR neu zu berechnen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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