LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.06.2014
L 2 R 294/12
Normen:
SGB IX § 45; SGB IX § 46 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 47 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 47; SGB IX § 48 S. 2; SGB VI § 20 Nr. 3; SGB VI § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 518/11

Zur Auslegung des § 48 SGB IX hinsichtlich der Berechnung des Verdienstausfalls für das ÜbergangsgeldKonkretisierung des Verdienstausfalls, den der Versicherte infolge der Durchführung der berufsfördernden Maßnahme erleidet

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen L 2 R 294/12

DRsp Nr. 2014/14091

Zur Auslegung des § 48 SGB IX hinsichtlich der Berechnung des Verdienstausfalls für das ÜbergangsgeldKonkretisierung des Verdienstausfalls, den der Versicherte infolge der Durchführung der berufsfördernden Maßnahme erleidet

1. Die Vorschrift des § 48 S. 2 SGB IX hinsichtlich der Berechnung des Verdienstausfalls ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass „die Behinderung“ jegliche im Laufe des Lebens erlittene Behinderung erfasst. 2. Außer Betracht zu lassen ist bei Anwendung des § 48 S. 2 SGB IX nur diejenige Behinderung, die den konkreten Rehabilitationsanlass bildet. Denn das Übergangsgeld hat eine Lohnersatzfunktion für den Minderverdienst, der infolge der Durchführung der berufsfördernden Maßnahme entsteht.

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2012 wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, das dem Kläger für die mit Bescheid vom 16. Mai 2011 bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuerkannte Übergangsgeld unter Zugrundelegung eines kalendertäglichen Übergangsgeldbetrages von 23,40 EUR neu zu berechnen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 45; § Abs. S. 3;