LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.04.2020
L 11 R 3832/19
Normen:
SGB VI § 10 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 504/17

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen RentenversicherungÜbernahme der Kosten der Beschaffung eines orthopädischen BürostuhlsErmittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zur Prüfung der Verwerfung der Berufung mangels Erreichens der BerufungssummeKeine Auslegung oder Umdeutung des Klagebegehrens als Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen L 11 R 3832/19

DRsp Nr. 2020/10338

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung Übernahme der Kosten der Beschaffung eines orthopädischen Bürostuhls Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zur Prüfung der Verwerfung der Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme Keine Auslegung oder Umdeutung des Klagebegehrens als Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 10 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines orthopädischen Büroarbeitsstuhles zu Lasten der Beklagten als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).

Der 1956 geborene Kläger arbeitet in Vollzeit als technischer Angestellter mit überwiegender Bildschirmarbeit und wurde bereits 1997 und 2007 mit orthopädischen Büroarbeitsstühlen als LTA versorgt.