Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines orthopädischen Büroarbeitsstuhles zu Lasten der Beklagten als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).
Der 1956 geborene Kläger arbeitet in Vollzeit als technischer Angestellter mit überwiegender Bildschirmarbeit und wurde bereits 1997 und 2007 mit orthopädischen Büroarbeitsstühlen als LTA versorgt.
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