Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 2.3.2016 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über den 21.7.2011 hinaus und die Zahlung von Übergangsgeld hierfür verneint.
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