BSG - Beschluss vom 01.11.2018
B 13 R 126/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 34/15
SG Speyer, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 693/12

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 01.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 126/17 B

DRsp Nr. 2018/18374

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss eine Rechtsfrage benannt werden, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss dazu vortragen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 2.3.2016 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über den 21.7.2011 hinaus und die Zahlung von Übergangsgeld hierfür verneint.