Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. August 2019 insoweit aufgehoben als er der Klägerin Verschuldenskosten auferlegt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt höheres Mutterschaftsgeld.
Die Klägerin stand bis zum 31. Juli 2013 als Erzieherin in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsentgelt im Juli 2013: 1.988,98 Euro brutto, 1.340,96 Euro netto, Bl. 1 VA). Daneben arbeitete sie seit Januar 2008 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Wegen einer Schwangerschaft bestand zuletzt ein Beschäftigungsverbot. Mit ärztlicher Bescheinigung vom 6. August 2013 bescheinigte die Fachärztin Dr. K der Klägerin einen voraussichtlichen Entbindungstermin am 21. September 2013.
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