LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.09.2019
L 11 KR 232/17
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28e; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28i S. 1; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 2; RVO § 1227 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 84/15

Anspruch auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Entscheidung der EinzugsstelleKeine vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen durch das Auswärtige Amt für die in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik tätigen Ortskräfte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 232/17

DRsp Nr. 2020/8350

Anspruch auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Entscheidung der Einzugsstelle Keine vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen durch das Auswärtige Amt für die in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik tätigen Ortskräfte

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass ein Anspruch auf Nachentrichtung der Rentenversicherungsbeiträge auch für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006 nicht besteht. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, von der Beigeladenen zu 2) Beiträge für den Kläger zur gesetzlichen Rentenversicherung auch für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006 einzuziehen. Im Übrigen werden Klage und Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 2) trägt 1/16 der Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28e; SGB IV § 28h Abs. 2; § 28i S. 1;