OLG Hamm - Urteil vom 09.05.2019
28 U 109/17
Normen:
BGB § 439 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 434; BGB a.F. § 439 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 313/15

Anspruch auf Nachlieferung wegen eines mangelhaften NeufahrzeugsMängel der Audioanlage und des NavigationssystemsUnverhältnismäßigkeit einer ErsatzlieferungGroßer Schadensersatz

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 28 U 109/17

DRsp Nr. 2020/15176

Anspruch auf Nachlieferung wegen eines mangelhaften Neufahrzeugs Mängel der Audioanlage und des Navigationssystems Unverhältnismäßigkeit einer Ersatzlieferung Großer Schadensersatz

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an den Kläger 26.364,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW N ##-0 , derzeitiges amtliches Kennzeichen ##-## 0000, FIN ######00000000006.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vom Kläger an sie zurück zu übereignenden Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 439 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 434; a.F. § Abs. ;