LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2020
L 9 R 4318/18
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3; SGB VI § 233 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1-2; AVG a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 7; AVG a.F. § 9 Abs. 5; BGB § 166; BGB § 242; BGB § 278;
Fundstellen:
NZS 2021, 360
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2112/16

Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher GenossenschaftenAnforderungen an den Begriff der geistlichen Genossenschaft oder einer ähnlichen GemeinschaftAnforderungen an das Fehlen einer Versicherungspflicht aus anderen GründenZulässigkeit der Berufung auf die Verjährung durch juristische Personen des PrivatrechtsKein Vorsatz der Vorstandsmitglieder eines Vereins zur Unterhaltung von GlaubenshäusernAnforderungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Erhebung der VerjährungseinredeErforderlichkeit einer Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlicher Behörde und juristischer Person des Privatrechts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen L 9 R 4318/18

DRsp Nr. 2021/2297

Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften Anforderungen an den Begriff der geistlichen Genossenschaft oder einer ähnlichen Gemeinschaft Anforderungen an das Fehlen einer Versicherungspflicht aus "anderen Gründen" Zulässigkeit der Berufung auf die Verjährung durch juristische Personen des Privatrechts Kein Vorsatz der Vorstandsmitglieder eines Vereins zur Unterhaltung von Glaubenshäusern Anforderungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Erhebung der Verjährungseinrede Erforderlichkeit einer Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlicher Behörde und juristischer Person des Privatrechts

In Fällen, in denen der Nachversicherungsschuldner keine öffentlich-rechtliche Behörde ist, ist die Annahme einer Treuwidrigkeit mit der Folge der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Erhebung der Verjährungseinrede allein mit Blick auf eine objektive Pflichtwidrigkeit unabhängig von subjektivem Verschulden zu weitreichend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2018 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Januar 2016 und 11. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2016 aufgehoben.