BAG - Urteil vom 26.01.2017
6 AZR 440/15
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) i.d.F. vom 10.12.2010 § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) i.d.F. vom 10.12.2010 § 3 Abs. 8; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) i.d.F. vom 10.12.2010 § 6 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) i.d.F. vom 10.12.2010 § 6 Abs. 5 S. 2; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) i.d.F. vom 10.12.2010 § 6 Abs. 6; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) i.d.F. vom 10.12.2010 § 11 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) i.d.F. vom 10.12.2010 § 11 Abs. 2; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) i.d.F. vom 10.12.2010 Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP TVUmBw § 6 Nr. 11
BB 2017, 828
NZA 2018, 128
NZA-RR 2017, 365
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 254/15
ArbG Köln, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4191/14

Anspruch auf persönliche Zulage und deren Berücksichtigung bei einer Ausgleichszahlung bei der BundeswehrAbschließende tarifliche Regelung zum Anspruch auf eine persönliche Zulage bei der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 440/15

DRsp Nr. 2017/3608

Anspruch auf persönliche Zulage und deren Berücksichtigung bei einer Ausgleichszahlung bei der Bundeswehr Abschließende tarifliche Regelung zum Anspruch auf eine persönliche Zulage bei der Bundeswehr

Orientierungssätze: 1. Hat ein Beschäftigter vor dem Inkrafttreten einer nach § 11 Abs. 1 TV UmBw vereinbarten Ruhensregelung einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw, ist diese Zulage bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die persönliche Zulage bislang tatsächlich gezahlt wurde. Es genügt, dass dem Beschäftigten eine Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw zustand. 3. Nach § 3 Abs. 8 TV UmBw können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen zur Annahme eines Arbeitsplatzes verpflichtet sein. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung steht einem Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw nicht entgegen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 6 TV UmBw, wann ein Anspruch auf eine persönliche Zulage trotz einer umstrukturierungsbedingten Entgeltreduzierung nicht entsteht bzw. wieder entfällt.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Juni 2015 - 4 Sa 254/15 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2014 - - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: