BSG - Beschluss vom 24.06.2020
B 3 P 18/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 16/19
SG Koblenz, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 98/18

Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 3 P 18/19 B

DRsp Nr. 2020/11169

Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I