BSG - Urteil vom 14.06.2018
B 9 V 4/17 R
Normen:
BVG § 35 Abs. 2 S. 1; SGB III § 346 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VE 2/17
SG Berlin, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 199 VE 73/15

Anspruch auf Pflegezulage im sozialen EntschädigungsrechtRechtmäßigkeit einer Erstattung der Kosten für die fiktiven Arbeitnehmerbeitragsanteile einer berenteten Pflegekraft

BSG, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 9 V 4/17 R

DRsp Nr. 2018/11585

Anspruch auf Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht Rechtmäßigkeit einer Erstattung der Kosten für die fiktiven Arbeitnehmerbeitragsanteile einer berenteten Pflegekraft

Bei der erhöhten Pflegezulage erfolgt kein Abschlag in Höhe eines fiktiven Arbeitnehmerbeitragsanteils wegen Versicherungsfreiheit der Pflegekraft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

1. Bei der für eine Erhöhung der Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 BVG erforderlichen Prüfung, ob für die vom Beschädigten angestellte Pflegekraft angemessene Kosten aufgewendet werden, ist die Versorgungsverwaltung grundsätzlich berechtigt, bei der vergütungsmäßigen Bewertung der beschäftigten (Haus-)Pflegekraft die AVR in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (in ihrer jeweils gültigen Fassung) zugrunde zu legen. 2. Soweit diese angewandt werden, darf die Versorgungsverwaltung dann aber von deren Festlegungen auch nicht mehr ohne Weiteres abweichen.3. Somit besteht bei der Festsetzung der erhöhten Pflegezulage keine Berechtigung, diejenigen Entgeltbestandteile, die in der Höhe eines fiktiv zu tragenden Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung entsprechen, als unangemessene (Vergütungs- bzw. Lohn-)Kosten i.S. des § 35 Abs. 2 S. 1 BVG zu Lasten des Hilfeempfängers in Abzug zu bringen bzw. diesem nicht zu erstatten.